Zurrgurt 35 mm. Zweiteiliger Zurrgurt nach EN 12195-2 gefertigt. Hergestellt aus hochwertigem, roten Gurtband in 35 mm Breite mit Endbeschlag Doppelspitzhaken und Druckratsche. Ideal zur Ladungssicherung im Pkw, Anhänger und Kleintransporter.

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  • 4.000 mm
  • 6.000 mm
  • 8.000 mm

Produktbilder

Artikelbeschreibung

Unser Zurrgurt 35 mm ist ein flexibler und gerne verwendeter Gurt zur Ladungssicherung. Ausgerüstet mit einer Druckratsche und einem STF von 150 daN findet der Zurrgurt seine Verwendung im Bereich Pkw, Anhänger und Kleintransporter.

Der Zurrgurt 35 mm wird mit einem qualitativ hochwertigen, roten Gurtband gefertigt und besitzt am Festende (FE) sowie am Losende (LS) den robusten Doppelspitzhaken. Dieser ist passend in vielen Zurrösen. Beachten Sie, dass beim Einhaken des Zurrhakens dieser nur im Hakengrund belastet werden darf. Bei Nichtbeachtung oder fehlerhafter Anwendung können Aufbiegungen des Materials zu Brüchen des Hakens und somit zum Versagen der gesamten Ladungssicherung führen.

Für abweichende Anwendungsfälle erhalten Sie unsere Spanngurte 35 mm natürlich auch mit anderen Endbeschlägen wie Karabinerhaken oder Kombi-Zurrbeschlag. Erkundigen Sie sich hier im Shop oder fragen Sie unser technisch versiertes Servicepersonal. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Das gewebte Gurtband ist aus rotem PES Gewebe mit einer Dehnung < 5 %. Das angenähte blaue Zurrgurtetikett, welches zum besseren Schutz zusätzlich eingeschweißt ist, beinhaltet alle erforderlichen und vorgeschriebenen Angaben zum Zurrgurt.

Die Druckratsche oder auch Kurzhebelratsche genannt, besitzt einen STF von 150 daN. STF bedeutet Standard Tension Force und bezeichnet die normale Vorspannkraft, die mittels des SHF 50 daN (Standard Hand Force) in den Gurt eingeleitet werden kann.

Mit einem LC (Lashing Capacity) von 1.000 daN im geraden Zug und 2.000 daN in der Umreifung, ist der Spanngurt 35mm optimal zur Ladungssicherung. Die genannten Werte beschreiben die maximale Kraft, die im geraden Zug und der Umreifung in den Gurt eingeleitet werden darf. Alle Informationen dazu finden Sie auf dem blauen, eingenähten und zusätzlich eingeschweißtem Zurrgurtetikett auf Fest- und Losende.

Beachten Sie vor jeder Verwendung des Zurrgurts die Vorgaben zur Ablegereife von Zurrgurten! Denn in der VDI 2700 Blatt 3.1 und in der DIN EN 12195-2 ist klar definiert, wann ein Gurt ablegereif ist und somit zur Ladungssicherung nicht mehr verwendet werden darf.

Unter anderem können Einschnitte des Gurtbandes größer 10 % an der Webkante sowie beschädigte Nähte zum Ausmustern des Gurtes sorgen.  Auch Verformungen oder Defekte an der Druckratsche oder den Endbeschlägen sind Kriterien, welche einen weiteren Einsatz eines Zurrgurtes zwingend beenden können.

Sollte ein Zurrgurt derartige Beschädigungen vor der Anwendung aufweisen, ist dieser unverzüglich zu entsorgen und nicht mehr zur Ladungssicherung zugelassen.

 

Mindestanforderungen an Antirutschmatten gemäß VDI 2700 Blatt 15

Für Antirutschmatten gelten laut VDI 2700 Blatt 15 Mindestanforderungen hinsichtlich der Reibbeiwerte, Reißdehnung und Zugfestigkeit. Unsere Antirutschmatten überschreiten diese Mindestanforderungen bei weitem. Aufgrund der schwer zu kalkulierenden äußeren Einflüssen in der Praxis wie Feuchtigkeit, verschmutzte Ladeflächen etc. empfehlen wir Ihnen generell, als Rechenwert bei der Ladungssicherung einen Gleit-Reibbeiwert von 0,6 μ zugrunde zu legen (siehe auch der Empfehlung gemäß VDI 2700, Blatt 15). Rutschhemmende Materialien (RHM) bzw. Antirutschmatten müssen von einem unabhängigen Institut geprüft sein und dürfen dann bis zurAblegereife eingesetzt werdenZusätzlich wurden unsere Antirutschmatten auch einem dynamischen Fahrversuch unter Papiercoils, Europaletten oder Gitterboxen gemessen und vom Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik oder dem TUL-LOG Technologie Zentrum Dresden zertifiziert. Diese Prüfungen ergaben, dass

unsere Antirutschmatten nach der VDI 2700, Blatt 9 als Sicherungsvarianten genutzt werden dürfen und geeignet sind.

Definiert wird die VDI-Richtlinie 2700 von der VDI-Gesellschaft Fördertechnik Materialfluss Logistik (VDI-FML) welches unter anderem die Anforderungenan von Antirutschmatten vorgibt. Man spricht von einer ausreichende Qualität einer Antirutschmatte, wenn sie eine Zugfestigkeit von mindestens 0,6 N/mm² (Newton pro Quadratmillimeter) erreicht wird. Eine Reißdehnung von mindestens 60% wird von der VDI-Richtlinie 2700 vorgeschrieben.

 

Achtung Billigware!

Durch das Inkrafttreten des Blatt 15 der VDI 2700 dürfen mindere Qualitäten von Antirutschmatten nicht mehr eingesetzt werden. Die erforderlichen Qualitätsanforderungen von Antirutschmatten werden nur durch einen entsprechend hohen Anteil von Bindemittel erreicht. Das PU-Bindemittel ist eines der teuersten Bestandteile bei der Herstellung von Antirutschmatten. Durch den Einsatz von weniger Bindemittel bei der Herstellung von Antirutschmatten können billige Antirutschmatten hergestellt werden. Diese verfügen nicht über die erforderlichen Reserven und können nicht so oft eingesetzt werden wie Antirutschmatten mit hochwertiger Qualität, da sie sich nach dem ersten Bremsvorgang „verkrümeln“ und das Ladegut so sogar noch beschleunigt werden kann.

 

Prüfzeugnis

Wichtiger Hinweis: Lesen Sie sich ein Prüfzeugnis genau durch, das Ihnen von einem Anbieter vorgelegt wird! In Deutschland und der Europäischen Union dürfen nur die Gleitreibbeiwerte rechnerisch angesetzt werden und nicht die Haftreibbeiwerte. Die angegebenen Reibbeiwerte sind nicht generell für alle Ladegüter und Ladeböden anzusetzen, sondern sie beziehen sich nur auf die geprüften Reibpartner. Laut der VDI-Richtlinie 2700 ff. wird im Zweifelsfall, beispielsweise bei nicht geprüften Reibpartnern, nur der kleinste Wert einer Prüfreihe angesetzt.

Wir veröffentlichen keine pauschalen, unkommentierten Gleitreibbeiwerte. Denn der Gleitreibbeiwert von rutschhemmenden Materialien (reibungserhöhenden Unterlagen) ist immer abhängig von den eingesetzten Materialpaarungen, der Umgebungstemperatur, dem Zustand der Reibpartnern (Materialoberflächen) sowie der Antirutschmatte (Verschmutzung, Feuchtigkeit usw.). Um die bestmöglichste Antirutschwirkung zu erzielen, muss die Kontaktflächen, also Ladeeinheit / Ladung und Ladeboden, besenrein sauber, fettfrei und trocken sein.

 

Unsere Empfehlung

Liegen Ihnen von Ihrem Lieferanten keine Angaben über das Ladegut als Reibpartner oder den kleinsten Wert einer Prüfreihe vor, sollten Sie unbedingt nur einen rechnerischen Wert von maximal µ = 0,6 ansetzen. Jedoch kann auch dieser Wert in Einzelfällen, wie bei geölten Stahlteilen, noch zu hoch sein. Hier sollten Sie sicherheitshalber einen unserer Mitarbeiter oder einen Berater für Ladungssicherung konsultieren. Jede Materialpaarung, also jede Kombination von Ladefläche, rutschhemmenden Materialien (Antirutschmatten) sowie der aufliegenden Ladung erzeugen andere Gleitreibbeiwerte. Bei den gängigen Materialpaarungen liegen Werte für unsere Antirutschmatten vor. Sollte für eine bestimmte Materialpaarung kein Reibbeiwert vorliegen, so können wir für Sie den Gleitreibbeiwert prüfen.

 

Benutzung von Antirutschmatten im Winter

Besonders im Winter ist Vorsicht geboten! Streusalz mit versetztem Schmelzwasser beeinträchtigt die Wirkung einer Antirutschmatte enorm. Unsere Antirutschmatte MT „Premium“ wurde unter diesen komplexen Bedingungen getestet. Eine der wenigen Antirutschmatten deren Reibkraft dadurch nur geringfügig beeinträchtigt wurde.

 

Ablegereife von Antirutschmatten

Bedenken Sie, dass Antirutschmatten genauso wie Zurrgurte nicht unbegrenzt verwendet werden können, da sie neben Verschmutzung durch den alltäglichen Einsatz weiteren Einflüssen ausgesetzt sind, welche die dauerhafte Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Aus diesem Grund müssen sich die eingesetzten Antirutschmatten in einwandfreiem Zustand befinden oder sie müssen gegen neue Antirutschmatten ausgetauscht werden. Weitere Infos über Ablegereife von Antirutschmatten und Zurrgurten finden Sie in unserem Ratgeber.

 

Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung – Die Rechtslage ist eindeutig!

Die VDI -Richtlinie 2700 regelt seit 1991 wann Ladung als ordnungsgemäß gesichert gilt und ab wann die Sorgfaltspflicht verletzt ist.

Nach öffentlichem Recht (§ 22 StVO ) sind der Fahrer und der Verlader für die Ladungssicherung verantwortlich.

  • Nach § 22 StVO sindzur Ladungssicherung verpflichtet Verlader, Spediteur und der Fahrer
  • Der Fahrzeughalter ist verplichtet § 31 StVZO ein geeignetes Fahrezug zu stellen.

Nach Handelsrecht (§ 412 HGB) sind es Absender und Frachtführer.

  • Nach § 412 HGB ist der Absender für die beförderungssichere Verladung verantwortlich.
  • Nach § 412 HGB ist der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich.